Der Begriff ist leider nicht so eindeutig wie man sich das wünschen würde.
Zum einen unterscheiden sich die Definitionen im Zivilrecht von denen des
öffentlichen Rechts und denen des Strafrechts. Schon da geht gerne mal
etwas durcheinander.
Die herrschende Meinung geht davon aus, daß die strafrechtliche Definition
für die Bestimmungen des Waffenrechts anwendbar sind. Es gibt Gerichte
die davon abweichend die Definition des öffentlichen Rechts angewendet
haben welche wesentlich strenger ist.
Die übliche Definition lautet:
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch
Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks.
Ein Zusammenhang des befriedeten Besitztums mit einem Gebäude muss
nicht bestehen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Zugang zu dem
Grundstück tatsächlich wesentlich erschwert ist.
Die Befriedung setzt eine äußerlich erkennbare Eingrenzung (Schutzwehr)
voraus, die nicht allein symbolisch sein darf, sondern vom Unberechtigten
physisch überwunden werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Überwindung vergleichsweise einfach ist.
Es ist nicht erforderlich, dass die Schutzwehren lückenlos sind, solange sich
erkennen lässt, dass Unbefugten der Zugang verwehrt sein soll.
Daraus kann man zwar mit hoher Sicherheit entnehmen daß keine Mauer
notwendig ist, aber wie hoch die Hecke sein muss bleibt am Ende offen.
Es ist letztlich nicht möglich eine Formulierung zu finden die jeden in der
Realität möglichen Fall abbildet. Es ist daher auf den Willen des Gesetz-
gebers abzustellen; dieser hat die Hürden bewusst niedrig gelegt.
Eine überzogene Forderung ist daher nicht haltbar.
Andererseits ist die Zweckbestimmung des strafrechtlichen Begriffs der
Schutz des Grundrechts nach Art. 13 GG ist. Aus dem Schutzzweck des
Waffenrechts kann sich eine im Verhältnis zu den Tatbestandsbegriffen des
Hausfriedensbruchs strengere Auslegung der ergeben.
Während es beim Hausfriedensbruch darum geht, dem Willen des Berechtigten
zum Erfolg zu verhelfen, andere auch von Hausgärten, Hofräumen und anderen
Grundstücksteilen fernzuhalten, also das Hausrecht zu schützen, geht es beim
Waffenrecht gerade nicht um den Schutz von Individualinteressen, sondern um
die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
Danach ist eine erweiternde teleologische Auslegung im Interesse der Rechts-
klarheit nicht hinnehmbar (BayObLG, Beschl. v. 17. 11. 2003 – 4 St RR 138/2003).
Spätestens jetzt ist die Verwirrung grenzenlos. Im Grunde darf man aber davon
ausgehen daß eine Hecke die man übersteigen muss ausreichend ist, auch wenn
es einen Durchgang zur Haustür gibt.
Nicht ausreichend sind dagegen Schilder, Flatterbänder oder ähnliches, Hecken
die so niedrig sind daß man einfach darüber wegschreiten kann.